Verfahrensbeistandschaft

Im Fokus steht das Kindeswohl!

„Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist (§158 I FamFG).“

  • Der Verfahrensbeistand steht den Kindern und Jugendlichen als Interessenvertreter parteilich zu Seite und ermutigt und unterstützt sie ihre individuellen Wünsche und Sichtweisen zu benennen.
  • Die Erkundung der kindlichen Bedürfnisse und Vorstellungen zu den gerichtlich relevanten Fragen erfolgt einfühlsam in häuslicher vertrauter Umgebung unter Beachtung des individuellen Entwicklungsstandes und Alter des Kindes.
  • Begleitende Gespräche mit den Kindeseltern und ihre jeweiligen Blickwinkel auf die derzeitigen Schwierigkeiten, sowie ggf. Einschätzungen anderer Bezugspersonen und Professioneller aus dem näheren Umfeld der Familie führen zu einer fachlich fundierten Einschätzung der aktuellen familiären Lebenssituation.
  • So kann es bestenfalls im Vorwege gelingen am Zustandekommen einer einvernehmlichen Lösung mitzuwirken, die dem körperlichen, geistigen und seelischen Wohl des Kindes gerecht wird.
  • Der Verfahrensbeistand vertritt die Interessen des Kindes im gerichtlichen Verfahren und bringt diese zur Geltung. Er ist dabei unabhängig von den Standpunkten der Eltern, anderer Fachleute oder dem Gericht.
  • Ziel ist es, den Kindeswillen präzise zu erfassen, das Kind sensibel durch das Gerichtsverfahren zu begleiten und seine Interessen sowohl subjektiv als auch objektiv zu vertreten.